Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ROTORCOMP VERDICHTER GmbH für Verkaufs- und Werklieferungsverträge
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sachlich für alle Kauf- und Lieferverträge über sämtliche von der ROTORCOMP Verdichter GmbH (nachfolgend "ROTORCOMP") vertriebenen Produkte und Geräte, auch Zubehör und Ersatzteile, sowie für Dienstleistungen wie Installationen, Wartungen, Reparaturen und Schulungen ausschließlich. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von ROTORCOMP ausdrücklich schriftlich als an Stelle dieser Bedingungen geltend bestätigt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn ROTORCOMP in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.2. Diese AGB finden in persönlicher Hinsicht Anwendung ausschließlich gegenüber Unternehmern, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.
1.4. Von ROTORCOMP im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per Email versandte Geschäftspost, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1. Angebote von ROTORCOMP sind freibleibend und unterstehen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen werden erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass die bestellte Leistung von ROTORCOMP bereits ausgeführt oder in Rechnung gestellt wurde. Im elektronischen Geschäftsverkehr verzichten die Parteien auf die Anwendung der Regelungen aus § 312e, Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen (Email) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext von ROTORCOMP gespeichert und dem Kunden auf Verlangen zusammen mit diesen AGB per Email zugesandt.
2.2. Als Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung gilt die Produktbeschreibung von ROTORCOMP als vereinbart. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat ROTORCOMP nur einzustehen, wenn sie diese veranlasst hat und wenn die Kaufentscheidung des Kunden dadurch tatsächlich beeinflusst worden ist. Die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, anderer Werbung, sonstigen Veröffentlichungen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind, im Rahmen des Branchenüblichen, näherungsweise richtig und insoweit beschränkt maßgeblich. Sie enthalten nur dann Garantien, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind. Eine Bezugnahme auf Normen (z.B. DIN und ISO) dient lediglich der näheren Warenbezeichnung und begründet keine Garantie, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.3. ROTORCOMP bleibt es vorbehalten, ohne vorherige Ankündigung Konstruktionsveränderungen bei Geräten vorzunehmen, soweit diese handelsüblich und für den Vertragspartner zumutbar sind. Der Kunde kann nicht beanspruchen, dass bei Konstruktionsänderungen innerhalb einer laufenden Serie auch bereits gelieferte Geräte nachgerüstet werden.
2.4. Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die im Zusammenhang mit einem Angebot von ROTORCOMP in den Besitz des Kunden gelangen, verbleiben bei ROTORCOMP. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrags auf Verlangen an ROTORCOMP zurückzugeben.
2.5. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde ROTORCOMP von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die von ROTORCOMP in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise; sie enthalten weder Umsatzsteuer noch andere Steuern, Zölle, Gebühren und staatliche Abgaben, die mit dem Erwerb der betreffenden Produkte durch den Kunden zusammenhängen. Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung werden gesondert berechnet. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind (z.B. bei nachträglichen Vertragsänderungen), werden gesondert berechnet.
3.2. Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Kunden vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an ROTORCOMP zu erfolgen. ROTORCOMP behält sich vor, vom Kunden Vorkasse zu verlangen.
3.4. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks setzt die Zustimmung von ROTORCOMP voraus und erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.5. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist ROTORCOMP berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist ROTORCOMP berechtigt, eine neue Lieferung unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) vorzunehmen.
3.6. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst) oder bei ihm ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird, ist ROTORCOMP berechtigt, die gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist ROTORCOMP dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist ROTORCOMP berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. In diesen Fällen kann ROTORCOMP anstelle des Rücktritts auch Schadensersatz oder den Eigentumsvorbehalt nach weiterer Maßgabe der nachstehenden Ziffer 8. geltendmachen.
3.7. Die Befugnis zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ROTORCOMP anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können ROTORCOMP gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ROTORCOMP anerkannt
sind.
4. Lieferung und Abnahme
4.1. Die von ROTORCOMP genannten Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur
annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung schriftlich zugesagt
wurden. Angegebene Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen
und/oder Freigaben und nicht vor Eingang ggf. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder
Genehmigungen. Ist der Kunde zu Vorleistungen verpflichtet, so beginnt die Lieferfrist ab Eingang
der Vorleistung bei ROTORCOMP.
4.2. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte
Gegenstand das Werk oder Lager von ROTORCOMP verlassen hat oder die Versandbereitschaft
dem Kunden mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. ROTORCOMP ist im Rahmen des dem
Kunden Zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer
bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin und hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft maßgeblich.
4.3. Sollte ROTORCOMP die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wegen höherer Gewalt, Eingriffen
von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen,
Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel unmöglich sein, so ist
ROTORCOMP berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Im
Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Kunde berechtigt, die Lieferung abzulehnen
und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche
wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn
diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder ROTORCOMP in Verzug
war.
4.4. Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Kunden das Recht zu, ROTORCOMP
eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit ROTORCOMP nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen. Beruht der Lieferverzug auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten
von ROTORCOMP, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen.
Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, maximal aber 5% des Nettolieferwerts
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann. ROTORCOMP bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden
einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
4.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet, wobei ROTORCOMP
berechtigt ist, von 0,5% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat auszugehen.
Der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Kunden ebenso vorbehalten wie
ROTORCOMP die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens.
4.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden
voraus. Er ist auf Verlangen verpflichtet, seine Übernahmebereitschaft und die Erledigung etwa erforderlicher
Vorbereitungshandlungen vor der Lieferung schriftlich zu bestätigen. Verweigert er
dies oder lehnt er die Übernahme der Ware ab, tritt Annahmeverzug ein.
4.7. Die Lieferung von ROTORCOMP erfolgt ab Werk (EXW). Wird im Einzelfall etwas anderes
vereinbart, gilt folgende Regelung: Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg
sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers,
ferner die Verpackung, sind der Wahl durch ROTORCOMP überlassen und erfolgen nach
pflichtgemäßem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung auf dessen Kosten durch ROTORCOMP gegen Diebstahl,
Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht mit Lieferung ab Werk (EXW) auf den Kunden über. Wird eine andere Art der
Lieferung vereinbart, so geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus
– mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Bei Anlieferung
durch ROTORCOMP trägt ROTORCOMP die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle.
Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.
5.2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet
der Rechte aus Ziffer 6. entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden
muss der Kunde fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen
o.ä. selbst geltend machen.
6. Gewährleistung
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Empfang ordnungsgemäß zu untersuchen. Alle erkennbaren
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat er sofort beim Empfang der Ware auf dem
Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch fünf Werktage nach Empfang
und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau ROTORCOMP schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls
gelten die Lieferungen als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Voraussetzungen des Anspruchs aus einem Mangel, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt
seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.2. Wird die gelieferte Ware durch ROTORCOMP installiert, hat die Abnahme durch den Kunden
unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl
als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Erkennbare
Installationsmängel sind sofort im Beisein des Monteurs oder Vertreters von
ROTORCOMP zu rügen. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen,
sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.
6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Schraubenverdichter zwei Jahre, im übrigen zwölf Monate ab
Gefahrübergang. Erwirbt der Kunde die Ware zur Weiterveräußerung (ggf. nach Weiterverarbeitung),
so verlängert sich die Gewährleistung um die Zeit bis zur Weiterveräußerung, höchstens jedoch
um sechs Monate. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstanden sind
aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß und natürlicher Abnutzung, fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer
Lagerung sowie klimatischen, chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einwirkungen, sofern
sie nicht auf Verschulden von ROTORCOMP zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für Schäden
aus der Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie durch unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte und aus Einwirkungen
von Teilen fremder Herkunft sowie aus der Weiternutzung trotz Auftretens eines offensichtlichen
Fehlers. Bei Missachtung der Montage- oder Betriebsanleitung oder bei Unterlassung vorgeschriebener
oder empfohlener Wartungsarbeiten obliegt dem Kunden der Beweis der fehlenden Ursächlichkeit
für einen entstandenen Schaden. Die Regelung über die Verjährung von Rückgriffsansprüchen
des Unternehmers gegen den Lieferanten aus § 479 BGB bleibt unberührt.
6.4. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von ROTORCOMP auf kostenlose und innerhalb
des Gebietes der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums frachtfreie Ersatzlieferung
oder Nachbesserung. Im Fall der Ersatzlieferung gehen die beanstandeten Waren im Zeitpunkt,
in dem ROTORCOMP die Beanstandung anerkennt, in das Eigentum von ROTORCOMP
über. Mehrkosten, die durch den erschwerten Zugang zu der Anlage oder unzureichenden Arbeitsraum
oder durch Lieferung in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Erhält der Kunde eine
mangelhafte Montageanleitung, ist ROTORCOMP lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet. Diese Pflicht entfällt, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage nicht entgegensteht.
6.5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wählt er nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Sache. Dies gilt nicht, wenn ROTORCOMP die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur unter den in Ziffer 7. benannten Voraussetzungen
geltend machen.
6.6. Das Entstehen einer Gewährleistungspflicht hat eine fachgerechte Ausführung des Einbaus der
Geräte und weiteren Liefergegenstände von ROTORCOMP zur Voraussetzung. Die Gewährleistungspflicht
erlischt, wenn die gelieferten Waren von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen
fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang
mit der Veränderung steht. Sie erlischt ebenso, wenn der Kunde Vorschriften zur Inbetriebnahme
missachtet und dadurch ein Mangel hervorgerufen wird.
6.7. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn ROTORCOMP nach Verständigung vom Mangel nicht
die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach dem Ermessen von ROTORCOMP
notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder
wenn ROTORCOMP mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ROTORCOMP Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass ROTORCOMP von
dem Schaden unverzüglich verständigt wird.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1. Soweit eine Haftung nicht nach Ziffern 7.3 und 7.4 beschränkt oder ausgeschlossen ist, haftet
ROTORCOMP der Höhe nach unbeschränkt für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung
vertraglicher Hauptpflichten oder wesentlicher Nebenpflichten entstanden sind, auf deren Einhaltung
der Kunde vertrauen darf und die für die Erreichung des Vertragszwecks wichtig sind (Kardinalpflichten).
Ebenso haftet ROTORCOMP beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, im Falle arglistiger
Täuschung und für Schäden, die durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
vertraglicher, nicht zu den Kardinalpflichten gehöriger Nebenpflichten (einfache Nebenpflichten)
durch Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Mitarbeiter von ROTORCOMP entstanden
sind.
7.2. Ist eine Haftung nach Ziffer 7.1. nicht begründet, so ist die Haftung von ROTORCOMP bei
Schäden aus leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei Schäden aus grob fahrlässigem Verhalten
eines Erfüllungsgehilfen von ROTORCOMP ist die Haftung auf die Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung
von ROTORCOMP mit einer Deckungssumme von € 500.000 pro Schadensereignis
beschränkt. Für den Fall, dass dieser Versicherungsschutz nicht oder nicht vollständig
zugunsten des Kunden besteht, haftet ROTORCOMP bis zum Betrag von € 500.000 unmittelbar.
Eine weitergehende Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.3. Die Haftung von ROTORCOMP ist ebenfalls auf € 500.000 beschränkt, wenn der Kunde auf das
ihm bekannte oder erkennbare Risiko ungewöhnlicher und den gewöhnlichen Umfang überschreitende
Schäden, die für ROTORCOMP nicht vorhersehbar waren, nicht hingewiesen hat.
7.4. ROTORCOMP haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus
Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter
Daten, es sei denn, dass ROTORCOMP insoweit einen besonderen Vertrauenstatbestand
geschaffen hat. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet ROTORCOMP nur, wenn der
Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können.
7.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die
außervertragliche und vorvertragliche Haftung. Sie gelten jedoch nicht für Schäden, die durch die
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht worden sind. Ebensowenig gelten sie
für Ansprüche nach §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen des Unvermögens und der
Unmöglichkeit der Leistung.
7.6. Soweit die Haftung von ROTORCOMP beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von ROTORCOMP.
7.7. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren mit dem Ende der Gewährleistungsfrist
aus Ziffer 6.3., spätestens jedoch sechs Monate nach Entstehung des Anspruchs, soweit nicht Ansprüche
aus arglistigem Verhalten oder aus Produzentenhaftung geltend gemacht werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Das Eigentum an Geräten und anderen Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung
aller aus der Geschäftsverbindung mit ROTORCOMP entstandenen oder künftig entstehenden
Forderungen einschließlich Nebenforderungen auf den Kunden über (Kontokorrentvorbehalt). Die
Begebung von Wechseln und Schecks stellt noch keine Erfüllung offener Forderungen dar, sondern
erfolgt erfüllungshalber.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und diese auf eigene
Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl und Vandalismus zum Neuwert zu versichern.
Auf Verlangen ist ROTORCOMP die Versicherungspolice zur Einsicht auszuhändigen. Der
Kunde tritt schon jetzt die Ansprüche gegen den Versicherer an ROTORCOMP ab; ROTORCOMP
nimmt diese Abtretung an. ROTORCOMP erklärt außerdem die Rückabtretung dieser Ansprüche
an den Kunden unter der aufschiebenden Bedingung des Erlöschens des Eigentumsvorbehalts
wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen von ROTORCOMP. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten
und zu veräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden
wird stets für ROTORCOMP vorgenommen. Werden Liefergegenstände mit anderen, ROTORCOMP
nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt ROTORCOMP das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Sachen
zur Zeit der Verarbeitung.
8.4. Für den Fall, dass der Wert des Sicherungsgutes nach Ziffern 8.1. und 8.3. den Wert der gesicherten
Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt (Deckungsgrenze), ist ROTORCOMP
auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe der
Übersicherung verpflichtet. Bei der Auswahl des freizugebenden Sicherungsgutes steht
ROTORCOMP ein Wahlrecht zu.
8.5. Die Bewertung des Sicherungsgutes erfolgt anhand des realisierbaren Markt- oder Börsenpreises.
Ist ein solcher nicht gegeben oder lässt er sich nicht ermitteln, so ist hilfsweise auf den Einkaufspreis
abzustellen. Ist auch ein solcher nicht zu ermitteln, so ist der Herstellerpreis maßgeblich.
8.6. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung sowie zur Veräußerung des Sicherungsguts im Sale-andlease-
back-Verfahren ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Pfändungen und sonstigen Angriffen Dritter
hat er ROTORCOMP unverzüglich zu benachrichtigen, damit ROTORCOMP in die Lage versetzt
wird, Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu erheben. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, ROTORCOMP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde ROTORCOMP für den entstandenen Ausfall.
8.7. Wird das Sicherungsgut entsprechend der obigen Ermächtigung veräußert, so tritt der Kunde schon
jetzt sämtliche daraus resultierende Forderungen gegen seinen Vertragspartner zur Sicherung sämtlicher
bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ROTORCOMP an
ROTORCOMP ab. ROTORCOMP nimmt diese Abtretung an. Soweit ROTORCOMP nur Teileigentum
an dem Sicherungsgut hat, tritt der Kunde zur Sicherung eine Teilforderung in der Höhe an
ROTORCOMP ab, die dem Verhältnis des Eigentumsanteils an der Gesamtsache entspricht.
8.8. Besteht zwischen dem Kunden und dessen Vertragspartner ein Abtretungsverbot, so ist der Kunde
zur Weiterveräußerung des Sicherungsgutes nicht ermächtigt, es sei denn, die Forderung aus dem
Weiterverkauf des Sicherungsgutes wird in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt. In diesem Fall
tritt der Kunde die Kontokorrentforderung (kausaler Saldo) gegen den Dritten entsprechend der
Regelung in Ziffer 8.7. an ROTORCOMP ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte
Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung
ausmachte.
8.9. Der Kunde bleibt neben ROTORCOMP zum Forderungseinzug der abgetretenen Forderungen berechtigt.
8.10. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen den Wert der gesicherten
Forderungen von ROTORCOMP nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt, ist ROTORCOMP
auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Forderungen in entsprechender Höhe verpflichtet.
ROTORCOMP steht bei der Auswahl der freizugebenden Forderungen ein Wahlrecht zu.
8.11. Das Recht zum Widerruf der Ermächtigung zur Verarbeitung und Weiterveräußerung des Sicherungsgutes,
der Einziehungsermächtigung für die sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie
das Recht zur Verwertung der Sicherheiten steht ROTORCOMP nur dann zu, wenn sich der Kunde
mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt wird oder der Kunde seine Zahlungen endgültig einstellt.
8.12. Der Kunde ist in den Fällen der Ziffer 8.11. verpflichtet, ROTORCOMP Name und Anschrift der
Drittschuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benennen sowie alle zur Geltendmachung
der Forderungen notwendigen Unterlagen herauszugeben. Er hat den Drittschuldnern die Sicherungsabtretung
unverzüglich bekanntzugeben.
8.13. ROTORCOMP ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn
der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder seine Pflichten aus dieser Ziffer 8 verletzt. Macht
ROTORCOMP seine Sicherungsrechte gegenüber dem Kunden geltend, ist ROTORCOMP berechtigt,
Grundstücke, Gelände und Gebäude des Kunden zu betreten, das vorbehaltene Eigentum oder
Sicherungseigentum in Besitz zu nehmen und an einen anderen Ort zu verbringen bzw. verbringen
zu lassen.
9. Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, von den Produkten von ROTORCOMP keine Kopien oder Nachahmungen
anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Er erkennt an, dass die Produkte von
ROTORCOMP durch Patente und andere gewerbliche Schutzrechte vor Kopien und Nachahmungen
geschützt sind. Die Verletzung dieser Rechte kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen
haben und begründet für ROTROCOMP gegenüber dem Kunden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
9.2. Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt ROTORCOMP
dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht
ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein,
diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der
gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die
dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Software
ausschließlich im Rahmen der eingeräumten Befugnisse zu installieren und zu benutzen.
9.3. Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum
enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte ROTORCOMP oder ihren Zulieferern zustehen.
Ebenso sind Arbeitsunterlagen für Schulungen urheberrechtlich geschützt und dürfen –
auch in Auszügen - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von ROTORCOMP vervielfältigt
werden.
9.4. Nehmen Dritte den Kunden wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch Verwendung eines von
ROTORCOMP überlassenen Produkts in Anspruch, so hat der Kunde ROTORCOMP hiervon unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen. ROTORCOMP wird diese Ansprüche nach eigenem
Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzungen durch Vergleich
beenden. Der Kunde hat ROTORCOMP bei der Verteidigung in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen.
ROTORCOMP wird alle finanziellen Lasten tragen, die aus einem Urteil gegen den Kunden
hervorgehen, einschließlich eines einem Dritten zuerkannten Schadensersatzes und der Verfahrenskosten.
ROTORCOMP wird die Kosten eines Vergleiches tragen, wenn ROTORCOMP dem
Vergleich zustimmt. Der Kunde räumt ROTORCOMP die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung
und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Er wird ROTORCOMP die hierfür
notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen.
9.5. Sollte ROTORCOMP zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand
einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist ROTORCOMP berechtigt, nach eigener Wahl
- auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benutzen,
- auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern,
dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt;
- die Betriebssoftware, Geräte oder Teile hiervon zurückzunehmen und dem Kunden den
Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zu erstatten.
9.6. ROTORCOMP treffen keine Verpflichtungen, wenn die Betriebsoftware, Maschinen oder Teile
hiervon vom Kunden geändert oder mit nicht von ROTORCOMP zur Verfügung gestellten Programmen
oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.
10. Verwendungsverbot und Exportbeschränkung
10.1. Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ROTORCOMP kein Produkt im
Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Instandhaltung
- einer Anlage, in welcher Kernkraft verwendet wird,
- von Einrichtungen des Massenverkehrs,
- von Einrichtungen zur Luftraumüberwachung oder von Luftfahrzeugen
verwenden. Dieses Verbot gilt nicht für Flugsimulatoren.
10.2 Die Liefergegenstände sind für den Endverbleib in das mit dem Kunden vereinbarte Land der
Auslieferung bestimmt und dürfen daraus nicht ohne Genehmigung exportiert werden. Dem Kunden
ist bekannt, dass der Export der Liefergegenstände einschließlich der damit übermittelten technischen
Informationen auch durch die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und
anderer Staaten, insbesondere der Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt sein kann. Erteilt
ROTORCOMP die Genehmigung für den Export, so ist der Kunde gegenüber ROTORCOMP zur
Einhaltung der jeweils einschlägigen Ausfuhrbestimmungen verpflichtet.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC) sind ausgeschlossen.
11.2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist Germering bei
München; Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen von ROTORCOMP ist jedoch der Sitz des von
ROTORCOMP mit der Lieferung beauftragten Werks oder Lagers.
11.3. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang
mit dem Vertragsverhältnis nach Wahl der klagenden Partei München (Landgericht München
I) oder der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei.
11.4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
11.5. Sämtliche früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig.